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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.01.2007 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken (MedaillV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1974 BGBl. I S. 3520; aufgehoben durch Artikel 14a G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 690-1-2 Allgemeines Münzrecht
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§ 4



(1) Medaillen und Marken von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form, Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von mindestens 35,0 Millimetern sowie Medaillen und Marken, die im Zentrum ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern aufweisen, sind von den Verboten nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, ein auf Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen befindliches Münzbild oder eine Randschrift zu tragen, Medaillen und Marken von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form und Medaillen und Marken, die im Zentrum ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern aufweisen, auch von der Vorschrift des § 3 ausgenommen.

(2) Das Verbot nach § 2 Abs. 3 Satz 2, eine Randschrift zu tragen, sowie die Vorschrift des § 3 gelten ferner nicht für Medaillen und Marken, die für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.

(3) Die Verbote nach § 2 gelten nicht für die Abbildung der auf den Euro-Münzen befindlichen Münzbilder auf nichtmetallischen Marken, deren Durchmesser 50 Prozent größer oder kleiner ist als der der jeweiligen Euro-Münzen.

(4) Marken, die im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines an der Dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaats der Europäischen Union hergestellt und in Vorbereitung auf die Euro-Bargeldumstellung unter dem Vorbehalt der Rückgabe für Test-, Umstellungs- oder Trainingszwecke ausgeliehen werden, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 von der Vorschrift des § 3 ausgenommen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MedaillV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedaillV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MedaillV
... oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4  ...