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Artikel 21 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr (BALMG k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 21 ändert mWv. 9. März 2023 FZV § 37, § 39

In § 37 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 sowie in § 39 Absatz 5 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter „Logistik und Mobilität" ersetzt.

 
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