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§ 4 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)

§ 4 Betriebsfonds



(1) 1Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhaltung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. 2Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.

(2) 1Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen. 2Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung den Bestimmungen des Absatzes 1 genügt. 3Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, spätestens aber mit dem Beihilfeantrag, vorzulegen.



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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.11.2023Artikel 3 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HopfDV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HopfDV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Artikel 3 WeinSFVEV Änderung der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
... vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der schriftliche Bericht über die Prüfung und ...