§ 31 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)

§ 31 Datenverarbeitung und Datenübermittlung



Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.



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