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Änderung § 7 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor vom 10.11.2023

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2023 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Durchführungszeitraum der operationellen Programme


(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Durchführung eines bis zum 30. Juni genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.

(Text neue Fassung)

(2) Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.


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