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Abschnitt 4 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)


Abschnitt 4 Gewährung der Beihilfe

§ 9 Beihilfeantrag



(1) Die Beihilfe wird auf Antrag durch Bescheid gewährt.

(2) 1Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Bundesanstalt nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge bis spätestens 30. September annehmen.

(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Belege, Zusicherungen und Angaben beizufügen:

1.
die Namen und Anschriften aller Mitglieder der Erzeugerorganisation des laufenden Erntejahres (Beihilfejahres) und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der GAP-InVeKoS-Verordnung sowie die Betriebsnummer der Erzeugerorganisation,

2.
Belege über die gesamten förderfähigen Flächen gemäß § 11, getrennt für jeden einzelnen Erzeuger,

3.
Belege über die im Rahmen des operationellen Programms beabsichtigten und getätigten Ausgaben,

4.
eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie keine Unions- oder nationale Doppelfinanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, für eine Beihilfe im Hopfensektor in Betracht kommen, und

5.
die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben.

(4) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen.

(5) 1Ein Beihilfeantrag kann auch gestellt werden für Investitionen, die

1.
während der Laufzeit eines genehmigten operationellen Programms begonnen werden und

2.
in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach dem Ende der Laufzeit des genehmigten operationellen Programms abgeschlossen sein müssen.

2Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 mit der Auflage zu versehen, dass das genehmigte operationelle Programm, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt sein muss, diese Investition zu enthalten hat.




§ 10 Gewährung und Zahlung einer Beihilfe



(1) Die Bundesanstalt soll über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang entscheiden.

(2) Die Bundesanstalt hat die Beihilfe bis spätestens 31. Dezember des Antragsjahres auszuzahlen.

(3) Aufgrund einer nach dem 1. Januar 2023 erfolgten Bewilligung ausgezahlte Mittel, die nicht binnen eines Jahres gebunden sind, sind unverzüglich an die Zahlstelle zurückzuzahlen.


§ 11 Anforderungen an die förderfähigen Hopfenflächen



(1) Förderfähige Hopfenanbauflächen müssen zum Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrages durch die anerkannten Erzeugerorganisationen mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1.500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder mindestens 2.000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung bepflanzt sein.

(2) 1Förderfähige Flächen dürfen nur die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste begrenzten Flächen umfassen. 2Sofern sich auf dieser Begrenzungslinie Reben befinden, darf beiderseits der förderfähigen Fläche ein zusätzlicher Streifen in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite einer Fahrgasse innerhalb dieser Parzelle entspricht. 3Der zusätzliche Streifen darf nicht zu einem öffentlichen Weg gehören. 4Die beiden, für das Wenden der Landmaschinen notwendigen, Vorgewende an den beiden Enden der Hopfenreihen dürfen Teil der förderfähigen Fläche sein, sofern diese Vorgewende

1.
nicht länger als acht Meter sind,

2.
nur einmal gezählt werden und

3.
nicht zu einem öffentlichen Weg gehören.

(3) Flächen, die mit Hopfenfechsern bepflanzt sind, die in erster Linie als Pflanzschulerzeugnisse angebaut werden, sind nicht förderfähig.


§ 12 Einstellung eines operationellen Programms



(1) Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation die Durchführung ihres operationellen Programms vor dem Ende der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab dem Zeitpunkt der Einstellung keine weiteren Beihilfen ausgezahlt werden.

(2) Ausgezahlte Beihilfen, die für förderfähige Maßnahmen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, sind nicht zurückzufordern, sofern

1.
zum Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operationellen Programm vorgesehenen Maßnahmen erreicht waren und

2.
die Investitionsobjekte, die mit Mitteln des Betriebsfonds finanziert wurden, mindestens bis zum Ende ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz der anerkannten Erzeugerorganisation oder ihrer Mitglieder verbleiben und von diesen weiter genutzt werden.


§ 13 Zweckbindungsfrist



1Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der letzten Auszahlung. 3Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren müssen Investitionen gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden. 4Dies bedeutet, dass eine zweckentsprechende Nutzung der Investition erfolgen muss und sich weder die Eigentums- und/oder Besitzverhältnisse verändern dürfen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden darf.


§ 14 Rechtswidrige Beihilfe



(1) Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig, sofern

1.
die anerkannte Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 einstellt;

2.
das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 13 Satz 1 verkauft, aber nicht ersetzt wird;

3.
die anerkannte Erzeugerorganisation innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 ihre Produktionstätigkeit außerhalb ihres geographischen Anbaugebiets verlagert;

4.
sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchführungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die ursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden.

(2) Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige Ziele ist rechtswidrig, sofern diese Ziele und ein erwarteter Nutzen mehrjähriger Verpflichtungen, wie etwa bei umweltbezogenen Zielen im Sinne des Artikels 46 Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Unterbrechung der Maßnahmen nicht erreicht werden können.