1Für alle Anträge und Meldungen kann die Bundesanstalt schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare bereithalten. 2Sofern die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.