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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20 - (zu § 49 Absatz 1 Alternative 1 PolDVG und § 25a Absatz 1 Alternative 1 HSOG) (BVerfGE20230216 k.a.Abk.)

B. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 62
Geltung ab 15.03.2023; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung



Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 49 Absatz 1 Alternative 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) in der Fassung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt Hamburg Seite 485) verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.

2.
§ 25a Absatz 1 Alternative 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom 25. Juni 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen Seite 302) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. September 2023, gilt § 25a Absatz 1 Alternative 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit den folgenden Maßgaben fort: Eine Datenanalyse nach § 25a Absatz 1 Alternative 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nur durchgeführt werden, wenn bestimmte, genügend konkretisierte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine besonders schwere Straftat im Sinne von § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begangen wurde und aufgrund der konkreten Umstände eines solchen im Einzelfall bestehenden Verdachts für die Zukunft mit weiteren, gleichgelagerten Straftaten zu rechnen ist, die Leib, Leben oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen und die konkrete Eignung der verwendeten Daten zur Verhütung der zu erwartenden Straftat durch eigenständig auszuformulierende Erläuterung begründet wird und wenn sichergestellt ist, dass keine Informationen in die Datenanalyse einbezogen werden, die aus Wohnraumüberwachung, Online-Durchsuchung, Telekommunikationsüberwachung, Verkehrsdatenabfrage, länger andauernder Observation, unter Einsatz von verdeckt ermittelnden Personen oder Vertrauenspersonen oder aus vergleichbar schwerwiegenden Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung gewonnen wurden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.