Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe (BäderMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.1998 BGBl. I S. 1810; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 15.07.1998; FNA: 806-21-7-54 Berufliche Bildung
|

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Meister für Bäderbetriebe/zur Meisterin für Bäderbetriebe erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, um insbesondere folgende Aufgaben eines Meisters als Führungskraft in der Leitung von Bäderbetrieben wahrzunehmen und Fachangestellte für Bäderbetriebe auszubilden:

1.
Mitwirken bei der Planung, Überwachung und Nutzung von Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung. Aufrechterhaltung eines störungsfreien Betriebes. Erkennen von Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von Maßnahmen zu ihrer Behebung sowie Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmitteln. Sicherstellen der Qualität von Badewässern und der Hygiene nach den Rechtsvorschriften und betrieblichen Grundsätzen der Hygiene. Mitwirken beim Vorbereiten, Einleiten und Optimieren neuer Verfahren,

2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiter; arbeitsplatznahe Qualifizierung durch systematisches Lernen am Arbeitsplatz; partnerschaftliches Verhalten zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Zusammenarbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertretung; Ausbildung und Qualifizierung von Mitarbeitern,

3.
Mitwirken bei der Aufstellung von Ausgaben für Betriebs- und Bauaufwendungen und Vorprüfen von Unterlagen; Entwickeln und Umsetzen von Betriebszielen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen; Mitarbeit bei der Optimierung von Betriebsabläufen und der Festsetzung von betrieblichen Rahmenbedingungen; Einweisen und Überwachen von Fremdfirmen,

4.
Sicherstellen eines störungsfreien Badebetriebes, kundenorientierter Betriebsabläufe, sowie eines situationsgerechten Umgangs mit Badegästen, Planung und Durchführung von Schwimmunterricht, Sport-, Spiel- und Spaßangeboten, Organisation und Durchführung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten, der Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen. Analyse des Besucherverhaltens und Entwicklung von Maßnahmen zur programmlichen Ausgestaltung, Mitwirken bei der Planung und Umsetzung von Marketingkonzepten, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,

5.
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe".





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BäderMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BäderMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BäderMeistPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Bezüge zu den Aufgaben eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 hat, nachweist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch ...
Anlage 2 BäderMeistPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...