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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 17.12.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Fachpraktischer Teil


(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Rettungsschwimmen und Schwimmsport,

2. Management und Führungsaufgaben,

3. Betriebstechnische Situationsaufgabe.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Im Prüfungsfach 'Rettungsschwimmen und Schwimmsport' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Personen ohne Eigengefährdung retten und versorgen, die Schwimm- und einfachen Sprung- und Tauchtechniken vermitteln, sowie Schwimmtraining organisieren und durchführen kann.

(Text neue Fassung)

(2) Im Prüfungsfach 'Rettungsschwimmen und Schwimmsport' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Personen ohne Eigengefährdung retten und versorgen, die Schwimm- und einfachen Sprung- und Tauchtechniken vermitteln, sowie Schwimmtraining organisieren und durchführen kann.

Im Bereich Rettungsschwimmen sind eine praxisnahe Rettungsübung mit anschließender 5-minütiger Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Aufbau einer Rettungskette sowie Wiederbelebungsversuche mit Gerät zu prüfen.

Weiter können geprüft werden:

1. 100-Meter-Kleiderschwimmen mit Jacke und Hose mit sofort anschließendem 50-Meter-Retten und das Anlandbringen des zu Rettenden (Retter und zu Rettender sind mit Jacke und Hose bekleidet),

2. Anwendung von Befreiungs-, Transport- und Rettungsgriffen an Land und im Wasser,

3. Beherrschung der Techniken des Tauchens.

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Im Bereich Schwimmsport hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er bei Wettkampftechniken in der Feinform Korrekturen vornehmen und die dazugehörigen Techniken vorführen und vermitteln kann.

(3) Im Prüfungsfach 'Management und Führungsaufgaben' soll der Prüfungsteilnehmer im Rahmen einer Projektarbeit nachweisen, daß er als Führungskraft Veranstaltungen planen und durchführen sowie bei der Betriebsführung auftretende Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die Projektarbeit kann eine der folgenden oder auch anderen Aufgabenstellungen zum Gegenstand haben:



Im Bereich Schwimmsport hat die zu prüfende Person nachzuweisen, daß sie bei Wettkampftechniken in der Feinform Korrekturen vornehmen und die dazugehörigen Techniken vorführen und vermitteln kann.

(3) Im Prüfungsfach 'Management und Führungsaufgaben' soll die zu prüfende Person im Rahmen einer Projektarbeit nachweisen, daß sie als Führungskraft Veranstaltungen planen und durchführen sowie bei der Betriebsführung auftretende Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis der zu prüfenden Person berücksichtigen. Die Projektarbeit kann eine der folgenden oder auch anderen Aufgabenstellungen zum Gegenstand haben:

1. Planen und Durchführen eines Spiel- und Sportarrangements,

2. Entwicklung und Umsetzung eines Marketingkonzeptes,

3. Betriebliche Analysen, Personalplanung und Personaleinsatz,

4. Kommunikation, Motivation, Führungsstil und Führungsmitteleinsatz.

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Vorschläge des Prüfungsteilnehmers können berücksichtigt werden. Im Rahmen der Projektarbeit ist eine Hausarbeit anzufertigen und 20 Tage nach Aufgabenstellung vorzulegen. Die Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:



Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden. Im Rahmen der Projektarbeit ist eine Hausarbeit anzufertigen und 20 Tage nach Aufgabenstellung vorzulegen. Die Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:

1. Einführung in die Projektarbeit und Konzeption,

2. Aufgaben des Personals und anderer Personen bei der Vorbereitung und Realisierung des Projekts,

3. Arbeits- und Personalplanung,

4. Zeitlicher und technischer Ablauf,

5. Material-, Kosten- und Einnahmenbetrachtung,

6. Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,

7. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,

8. Nachbereitung.

Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe und das Fachgespräch vom Prüfungsausschuß zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.

Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

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(4) Im Prüfungsfach 'Betriebstechnische Situationsaufgabe' soll der Prüfungsteilnehmer im Rahmen von praxisnahen Situationsaufgaben nachweisen, daß er den technischen Betriebsablauf überwachen und steuern kann und gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit den reibungslosen Betriebsablauf sicherstellen und deren Erfolg unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse einschätzen kann. Folgende Situationen können Gegenstand der Aufgabe sein:



(4) Im Prüfungsfach 'Betriebstechnische Situationsaufgabe' soll die zu prüfende Person im Rahmen von praxisnahen Situationsaufgaben nachweisen, daß sie den technischen Betriebsablauf überwachen und steuern kann und gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit den reibungslosen Betriebsablauf sicherstellen und deren Erfolg unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse einschätzen kann. Folgende Situationen können Gegenstand der Aufgabe sein:

1. Normales Betriebsgeschehen,

2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentlichen Anlageteilen,

3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.

(5) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Prüfungsfächern ist praktisch zu prüfen. Die Prüfung soll nicht länger als drei Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:

1. Rettungsschwimmen und Schwimmsport 45 Minuten,

2. Betriebstechnische Situationsaufgabe 1 Stunde.