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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 17.12.2019

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen


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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten.

(3) 1 Für jeden Prüfungsteil ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. 2 Werden in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht, sind diese gleichgewichtig zu einer Bewertung zusammenzufassen.