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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BäderMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BäderMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BäderMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 3 BäderMeistPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung (vom 01.09.2009)
... 1. den allgemeinen Teil nach § 4, 2. den fachtheoretischen Teil nach § 5 , 3. den fachpraktischen Teil nach § 6 und 4. den berufs- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 11 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
... 1. den allgemeinen Teil nach § 4, 2. den fachtheoretischen Teil nach § 5 , 3. den fachpraktischen Teil nach § 6 und 4. den berufs- und ... Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz ...