Artikel 12 - Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (RDAufStG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 GwG offen

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 50 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 das Bundesamt für Justiz,".

2.
In § 56 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 50 Nummer 1" ein Komma und die Angabe „5a" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 RDAufStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDAufStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 RDAufStG Inkrafttreten
... Artikel 7 und 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 und 7 Buchstabe a sowie Nummer 9, 21 und 30 sowie Artikel 12 treten am 1. Januar 2025 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Artikel 8 HinSchGEG Änderung des Geldwäschegesetzes
... § 53 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Soweit ...


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