Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften (TAMNRV k.a.Abk.)

V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 66; Geltung ab 16.03.2023
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über Einteilungskriterien für die Kategorien der Apothekenpflicht oder Freiverkäuflichkeit von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten
Artikel 2 Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Tierarzneimitteln und Wirkstoffen
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 40 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,

-
des § 62 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

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Artikel 1 Verordnung über Einteilungskriterien für die Kategorien der Apothekenpflicht oder Freiverkäuflichkeit von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten


Artikel 1 ändert mWv. 16. März 2023 TAMKatV

(gesamter Text siehe Tierarzneimittel-Kategorisierungsverordnung - TAMKatV)

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Artikel 2 Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Tierarzneimitteln und Wirkstoffen


Artikel 2 ändert mWv. 16. März 2023 TAMWHV

(gesamter Text siehe Tierarzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - TAMWHV)

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. März 2023.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



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