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Synopse aller Änderungen der RechPensV am 29.05.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Mai 2009 durch Artikel 13 des BilMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RechPensV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RechPensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
RechPensV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 8 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
    § 2 Formblätter
    § 3 Davon-Vermerke
    § 4 Zusätze
    § 5 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
    Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite
       § 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen
       § 7 Sonstige Ausleihungen
       § 8 Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
       § 9 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
       § 10 Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen
       § 11 Sonstige Forderungen
    Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite
       § 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen
       § 13 Deckungsrückstellung
       § 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle
       § 15 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
       § 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen
       § 17 Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
       § 18 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft
       § 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
       § 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
    § 21 Gebuchte Bruttobeiträge
    § 22 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
    § 23 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
    § 24 Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung
    § 25 Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung
    § 26 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
    § 27 Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung
    § 28 Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
    § 29 Erträge aus Kapitalanlagen
    § 30 Aufwendungen für Kapitalanlagen
    § 31 Sonstige Erträge
    § 32 Sonstige Aufwendungen
    § 33 Sonstige Steuern
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 5
(Text neue Fassung)

Abschnitt 5 Anhang
    § 34 Zusätzliche Erläuterungen
    § 35 Zusätzliche Pflichtangaben
    § 36 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert
Abschnitt 6 Lagebericht
    § 37 Lagebericht
Abschnitt 7 Konzernrechnungslegung
    § 38 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
    § 39 Konzernanhang
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten
    § 40 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
    § 41 Inkrafttreten, erstmalige Anwendung
    Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anhang

§ 31 Sonstige Erträge


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtpensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:



Im Posten 'Sonstige Erträge' sind die nichtpensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1. die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen,

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2. die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil, soweit er nicht aus Kapitalanlagen herrührt,



2. (aufgehoben)

3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren,

4. die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den

vorherige Änderung nächste Änderung

a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind,

b) Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.



a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten 'Erträge aus Zuschreibungen' zu erfassen sind,

b) Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrühren, die im Posten 'Gebuchte Bruttobeiträge' zu erfassen sind.

§ 32 Sonstige Aufwendungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Posten "Sonstige Aufwendungen" sind die nichtpensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:



Im Posten 'Sonstige Aufwendungen' sind die nichtpensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Aufwendungen aus den "Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil", soweit diese nicht aus Kapitalanlagen herrühren,

3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung; nicht im Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" zu erfassen sind,



2. (aufgehoben)

3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung; nicht im Posten 'Sonstige Aufwendungen' auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die im Posten 'Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung' zu erfassen sind,

4. die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten "Abschreibungen auf Kapitalanlagen" zu erfassen sind,

b) die Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" als Abzugsposten zu behandeln sind.



a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten 'Abschreibungen auf Kapitalanlagen' zu erfassen sind,

b) die Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, die im Posten 'Gebuchte Bruttobeiträge' als Abzugsposten zu behandeln sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Zusätzliche Erläuterungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit den §§ 284 und 285 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.



(1) In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit den §§ 284 und 285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(2) An Stelle der in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 und die Entwicklung der im Aktivposten D I ausgewiesenen Kapitalanlagen nach dem anliegenden Muster 2 darzustellen.

(3) An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Deckungsstocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) An Stelle der in § 285 Satz 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:



(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:

1. die gebuchten Bruttobeiträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

a) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach

aa) laufenden Beiträgen,

bb) Einmalbeiträgen,

b) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen

aa) ohne Gewinnbeteiligung,

bb) mit Gewinnbeteiligung,

c) gebuchte Bruttobeiträge aus:

aa) beitragsbezogenen Pensionsplänen,

bb) leistungsbezogenen Pensionsplänen.

2. Der Rückversicherungssaldo ist anzugeben; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle und den Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung zu verstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensionsfondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 3 zu machen.

(6) Im Anhang sind anzugeben:

1. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil und
Aufwendungen aus Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren und wenn sie einen größeren Umfang haben,

2. Aufwendungen
für Beiträge an den Pensionssicherungsverein.



(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensionsfondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 3 zu machen.

(6) Im Anhang sind die Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Inkrafttreten, erstmalige Anwendung


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss von Pensionsfonds für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(3) Die §§ 31, 32 und 34 Abs. 6, die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang


(Formblätter siehe BGBl. I 2003 S. 256 - 263)