Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Hundertsechsundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Schwerin-Parchim) (2. EDOPVFRPVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 74; Geltung ab 15.06.2023

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 15. Juni 2023 EDOPVFRPV

Die Hundertsechsundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Schwerin-Parchim) vom 10. Oktober 1995 (BAnz. S. 11.358), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 1996 (BAnz. S. 12.789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

„§ 5 Anwendungsregelung

Diese Verordnung ist bis auf Weiteres nicht anzuwenden. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gibt den Zeitpunkt der Anwendung im Bundesgesetzblatt bekannt."

2.
Der bisherige § 5 wird § 6.



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