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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (3. SUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 80; Geltung ab 22.03.2023, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SUrlV § 21, mWv. 24. September 2022 § 21

§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. August 2022 (BGBl. I S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

1.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für das Jahr 2023 erhöht sich die Dauer des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 2,

1.
bei den alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen jedoch um höchstens 86 Arbeitstage, und

2.
bei den nicht alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen jedoch um höchstens 43 Arbeitstage."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 24.09.2022

2.
Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:

„(2b) In der Zeit vom 24. September 2022 bis zum Ablauf des 7. April 2023 besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil wegen der COVID-19-Pandemie

1.
zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden ist,

2.
dem Kind das Betreten der Schule, der Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt worden ist,

3.
Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet oder verlängert worden sind,

4.
die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes aufgehoben worden ist,

5.
der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder

6.
das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht.

Zum Nachweis, dass eine der Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt ist, kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 2b in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. SUrlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SUrlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 3. SUrlVÄndV Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:  ...
Artikel 7 3. SUrlVÄndV Inkrafttreten
...  Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 24. September 2022 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 ... Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 24. September 2022 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 8. ...