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§ 2 - Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2023 (1. FinAusglG2023DV k.a.Abk.)

§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

 
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