Abschnitt 2 - Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung (GiMedAusbV)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 99
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-145 Berufliche Bildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereiche
§ 10 Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen"
§ 11 Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen"

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 9 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen" und

2.
„3D-Modelle und Medienprodukte erstellen".

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§ 10 Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen"



(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Produktionsmittel zur Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen sowie deren Einrichtung und Einsatz zu beschreiben,

2.
konzeptionelle, technische und gestalterische Vorgaben für die Erstellung und Bearbeitung von immersiven Medienprodukten in Entwicklungsumgebungen zu beachten,

3.
Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,

4.
Daten zu organisieren und Archivierungstechniken zu bewerten und auszuwählen,

5.
die Erstellung immersiver Medienprodukte zu beschreiben und

6.
rechtliche Grundlagen bei der Medienproduktion zu berücksichtigen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 11 Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen"



(1) Im Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bild- und Tonaufnahmen für reale und virtuelle Produktionen durchzuführen und anzupassen,

2.
grundlegende 3D-Modellierungen von Körpern vorzunehmen und diese zu animieren sowie

3.
virtuelle Umgebungen entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben zu gestalten und Interaktionen einzubinden.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 5 Minuten auf das situative Fachgespräch.



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