Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2022 (BGBl. 2022 II S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 wird nach Nummer 2c folgende Nummer 2d eingefügt:
- „2d.
- entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- entgegen § 1.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person besetzt ist,".
- b)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- entgegen § 1.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person befindet,".
- c)
- Nummer 38a wird wie folgt gefasst:
- „38a.
- entgegen § 11.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt,".
- 3.
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 2 und 2a werden aufgehoben.
- b)
- In Nummer 10 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g eingefügt:
- „g)
- auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,".
Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 16.05.2023 BGBl. 2023 II Nr. 141, 271