Artikel 1 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (ETIASDGuaEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Gesetz zur Durchführung des Einreise-/Ausreisesystems nach der Verordnung (EU) 2017/2226


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 EESDG offen

(gesamter Text siehe EES-Durchführungsgesetz - EESDG)

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ETIASDGuaEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ETIASDGuaEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ETIASDGuaEG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 , 3 Nummer 8 sowie Artikel 4 Nummer 8 treten zum Datum der Inbetriebnahme des ...


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