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§ 7 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 7 Registrierung der Hersteller



(1) 1Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. 2Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:

1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer,

2.
im Falle einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1:

a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten nach Nummer 1 sowie

b)
die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller,

3.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person,

4.
nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers und bei einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten,

5.
Markennamen, unter denen der Hersteller die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,

6.
Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 und

7.
Erklärung, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 entfallen, wenn der Hersteller einer Nutzung dieser Daten unter Angabe seiner Registrierungsnummer aus dem Register nach § 9 des Verpackungsgesetzes zustimmt.

(3) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.

(4) Das Umweltbundesamt

1.
bestätigt die Registrierung,

2.
teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit,

3.
prüft die Änderungsmitteilung und

4.
bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.

(5) 1Das Umweltbundesamt veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a sowie Nummer 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. 2Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. 3Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach dem Tag, an dem die Registrierung des Herstellers endet, automatisiert zu löschen.

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Zitierungen von § 7 EWKFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EWKFondsG Register der Hersteller
... Zur Registrierung der Hersteller nach § 7 richtet das Umweltbundesamt ein informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang ... elektronischer Dokumente bestimmen. Das Umweltbundesamt ist befugt, die in § 7 Absatz 2 genannten Daten abzurufen, zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Daten sind ... Herstellers endet, automatisiert zu löschen. (2) Soweit die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bereits durch die Registrierung nach § 9 des Verpackungsgesetzes bei der Zentralen Stelle ... Stelle vorliegen, ist das Umweltbundesamt bei Vorliegen der Zustimmung des Herstellers nach § 7 Absatz 2 Satz 2 verpflichtet und befugt, die dort zur Verfügung stehenden Daten zu erheben, zu speichern und ... die Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und § 11 Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach dem Verpackungsgesetz ... die Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 , soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Statistischen Bundesamtes nach § 5a des ...
§ 9 EWKFondsG Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern
... Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt ... nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist. (3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten ... nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist. (4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 Nummer 8 ... nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ...
§ 10 EWKFondsG Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung
... zu beauftragen, der die Pflichten nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt. Der ... gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 7 Absatz 1 und die jährliche Meldung nach § 11 Absatz ...
§ 26 EWKFondsG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren ... oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 2. entgegen a) § 7 Absatz 1 Satz 2 oder b) § 10 Absatz 2 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, ...
§ 29 EWKFondsG Übergangsvorschrift
... 2025. (2) Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 7 Absatz 1 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2024 beim Umweltbundesamt registrieren zu ... zu beauftragen, der die Pflichten des Herstellers, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, ...
Anlage 1 EWKFondsG (zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6, zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2) Liste der Einwegkunststoffprodukte
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG , soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Artikel 1 1. BMUBGebVÄndV
... über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG , soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand  ...

Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 3 EWKFondsGEG Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes
... vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 7 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. (2) Für Feuerwerkskörper findet ...
Artikel 4 EWKFondsGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
... Absätze 2, 3 und 5 am Tag nach der Verkü­ndung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. ...