(1) Hersteller, die nicht nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach
Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.
(2) Einwegkunststoffprodukte nach
Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in
Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in
§ 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach
Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
§ 26 EWKFondsG Bußgeldvorschriften ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 9 Absatz 1 ein Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft, 4. ... Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft, 4. entgegen § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet, 5. entgegen § 9 Absatz 3 das ... § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet, 5. entgegen § 9 Absatz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermöglicht, 6. entgegen § 9 ... 9 Absatz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermöglicht, 6. entgegen § 9 Absatz 4 eine dort genannte Dienstleistung erbringt, 7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder ...
Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 4 EWKFondsGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023) ... 3 und 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 und 2 , § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in ... 3 und 5, §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4 , §§ 11, 13, 17, 18, 20 und 21 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 1 ...