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§ 19 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 19 Punktesystem, Verordnungsermächtigung



(1) Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt nach einem Punktesystem, welches den kalenderjährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist.

(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 das Punktesystem nach Absatz 1 festzulegen. 2§ 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Bei der Festlegung des Punktesystems sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren.

(4) Das Punktesystem ist regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.



 

Zitierungen von § 19 EWKFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 EWKFondsG Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
... und Anpassung der Abgabesätze nach § 14 Absatz 3 und des Punktesystems nach § 19 Absatz 4 und 2. das Umweltbundesamt bei a) der Berechnung des Punktewertes nach ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV)
V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 274
 
Zitat in folgenden Normen

Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV)
V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 274
§ 3 EWKFondsV Punktesystem des Einwegkunststofffonds
... das Punktesystem nach § 19 Absatz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Punktzahlen: 1. für die Leistungen innerorts: a) ...