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§ 22 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 22 Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt, Feststellung der Herstellereigenschaft



(1) 1Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten oder nach pflichtgemäßem Ermessen fest,

1.
ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt nach § 3 Nummer 1 und 2 ist,

2.
welcher Produktart nach Anlage 1 das Einwegkunststoffprodukt zuzuordnen ist und

3.
ob eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft Hersteller im Sinne des § 3 Nummer 3 Buchstabe a oder b ist.

2Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann als Allgemeinverfügung erfolgen.

(2) Das Umweltbundesamt kann zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen für die Kommunikation mit dem Antragsteller, insbesondere die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.

(4) Der Widerspruch gegen den Bescheid nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

 
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Zitierungen von § 22 EWKFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 EWKFondsG Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
... des Punktewertes nach § 20, b) der Einordnung als Einwegkunststoffprodukt nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie c) der Konzeption der Studien nach Absatz 2 Satz 4. Das ...
Anlage 1 EWKFondsG (zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6, zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2) Liste der Einwegkunststoffprodukte
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG nach Zeitaufwand 1.9 Zurücknahme oder Erledigung ... erlassen ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG nach Zeitaufwand 2 Erlass eines Verwaltungsakts nach ... nach Zeitaufwand 2 Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG nach Zeitaufwand. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Artikel 1 1. BMUBGebVÄndV
... erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG nach Zeitaufwand 1.9 Zurücknahme oder Erledigung ... erlassen ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG nach Zeitaufwand 2 Erlass eines Verwaltungsakts nach ... nach Zeitaufwand 2 Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG nach Zeitaufwand".  ...

Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 4 EWKFondsGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
... 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4, §§ ...