Teil 6 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
| |
Teil 6 Auszahlung
§ 19 Punktesystem, Verordnungsermächtigung
§ 20 Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes
§ 21 Festsetzung und Auszahlung der Mittel

Teil 6 Auszahlung

§ 19 Punktesystem, Verordnungsermächtigung


§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt nach einem Punktesystem, welches den kalenderjährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist.

(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 das Punktesystem nach Absatz 1 festzulegen. 2§ 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Bei der Festlegung des Punktesystems sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren.

(4) Das Punktesystem ist regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 20 Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes


§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Umweltbundesamt berechnet jährlich den Punktewert und gibt diesen bis zum Ablauf des 30. September bekannt. 2Der Punktewert ist der Quotient aus dem Gesamtauszahlungsbetrag und der Gesamtpunktzahl.

(2) Der Gesamtauszahlungsbetrag berechnet sich aus den bis zum 31. August eingegangenen Einnahmen des Einwegkunststofffonds

1.
abzüglich von

a)
im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Verwaltungskosten,

b)
vorgesehenen Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie

2.
gegebenenfalls zuzüglich von Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der Punkte aller Anspruchsberechtigten für die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 21 Festsetzung und Auszahlung der Mittel


§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Das Umweltbundesamt setzt die auszuzahlenden Mittel aus dem Einwegkunststofffonds gegenüber dem jeweiligen Anspruchsberechtigten durch einen Leistungsbescheid fest. 2Die Höhe der Mittel berechnet sich aus der für die erbrachten Leistungen nach dem Punktesystem errechneten Punktzahl multipliziert mit dem Punktewert. 3Die Auszahlungen sollen spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides erfolgt sein.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed