(1) Die Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach §
1 des
D-Markbilanzgesetzes oder nach §§ 2 bis 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes aufgestellten und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Eröffnungsbilanz eingesetzt worden sind, gelten als vorläufige Werte im Sinne des
D-Markbilanzgesetzes; das gleiche gilt für Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach §
2 Abs. 1 des
D-Markbilanzgesetzes aufgestellten Eröffnungsbilanz eingesetzt worden sind. Die vorläufigen Werte können durch Einsetzung endgültiger Werte berichtigt werden; sie müssen berichtigt werden, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes als endgültige Werte nicht beibehalten werden können. Auf die Berichtigung sind §§
47, 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des
D-Markbilanzgesetzes anzuwenden; soweit nur die steuerliche Eröffnungsbilanz berichtigt wird, finden § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des
D-Markbilanzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Werte, mit denen eigene Aktien oder Geschäftsanteile eingesetzt worden sind.
§ 8 3. DMBilGErgG ... Werden Wertansätze, die nach §§ 1 bis 5 berichtigt werden können, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als ... die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen in einer Eröffnungsbilanz im Sinne des § 1 Abs. 1, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt wird, gelten an Stelle der ... Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 ...