(1) Ist in einer Eröffnungsbilanz für eine Beteiligung im Sinne des §
4 ein höherer Wert als der nach §§
2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz in der Berichtigungsbilanz als endgültiger Wert beibehalten werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der Wertansatz durch Einsetzung des nach §§
2 bis 4 zulässigen Höchstwertes zu berichtigen.
(2) Sind Wertpapiere oder Anteile infolge einer Umwandlung oder Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen, das eine Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt hat, übergegangen, ohne daß ihr vorläufiger Wertansatz in einer Handelsbilanz der übertragenden Gesellschaft vorher berichtigt worden ist, so können die Werte, mit denen die Wertpapiere und Anteile in der Handelsbilanz des anderen Unternehmens angesetzt sind, berichtigt werden. Die Wertpapiere und Anteile können handelsrechtlich höchstens mit dem nach §§
2 bis 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden; steuerlich kann höchstens der nach §
2 Abs. 1 bis 3, §
3 Abs. 1, 2 oder 4, §
4 Abs. 2 oder 3 endgültig zulässige Wert angesetzt werden. Die steuerliche Eröffnungsbilanz des anderen Unternehmens ist auf der Aktivseite durch Einsetzung eines besonderen Postens in Höhe des Betrages zu berichtigen, um den der Wertansatz der Wertpapiere und Anteile steuerlich berichtigt worden ist; dieser besondere Posten gilt als Wirtschaftsgut im Sinne des
Bewertungsgesetzes.
(3) Sind Wertpapiere und Anteile, ohne daß ihr vorläufiger Wertansatz in einer Handelsbilanz vorher berichtigt worden ist, vor dem Stichtag der in §
7 Abs. 1 oder 2 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, so können sie in der steuerlichen Eröffnungsbilanz höchstens mit dem nach §
2 Abs. 1 bis 3, §
3 Abs. 1, 2 oder 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden. Soweit die veräußerten oder entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme eine Beteiligung im Sinne des §
4 Abs. 1 Satz 2 darstellten, kann in der steuerlichen Eröffnungsbilanz endgültig höchstens der nach §
4 Abs. 2 oder 3 zulässige Wert angesetzt werden.
(4) Ist für eine Beteiligung an einer umgewandelten Kapitalgesellschaft in der steuerlichen Eröffnungsbilanz des Gesellschafters nach §§ 8, 10 Abs. 2 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes ein höherer Wert als der nach §§
2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz beibehalten werden.
§ 8 3. DMBilGErgG ... Werden Wertansätze, die nach §§ 1 bis 5 berichtigt werden können, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als ... und steuerlich als Ausgangswerte. (2) Werden Wertansätze, die nach § 5 Abs. 1 berichtigt werden müssen, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 3 als letzte ... Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 3 oder 5 bestimmten Tage berichtigt, so gelten die nach § 5 Abs. 1 zulässigen endgültigen Höchstwerte handelsrechtlich für die letzte ... gelten an Stelle der Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes die nach §§ 2 bis 5 zulässigen Werte; die eingesetzten Werte sind endgültige Wertansätze. Ist bei der ... Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 ...