Grundstücke in Berlin (West) und Forderungen gegen Schuldner in Berlin (West), die nach §§
17,
26 des
D-Markbilanzgesetzes bewertet worden sind, können endgültig höchstens mit den nach §§
16,
24 des
D-Markbilanzgesetzes zulässigen Werten angesetzt werden; dabei tritt in §
16 des
D-Markbilanzgesetzes an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949. Eine weitere Berichtigung nach §
47 des
D-Markbilanzgesetzes, mit Ausnahme einer Berichtigung auf Grund des §
47 Abs. 4 des
D-Markbilanzgesetzes, ist ausgeschlossen. §
7 Abs. 1 Satz 1, §
8 sind entsprechend anzuwenden.
§ 11 3. DMBilGErgG ... Führt der Ansatz eines nach §§ 2 bis 5, § 10 zulässigen Wertes zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und ist der ... für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4. (4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes ...
§ 31 3. DMBilGErgG ... vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) Bezug nimmt, treten an deren Stelle §§ 10 , 11 des Zweiten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin (Zweites ... vom 9. März 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 140). 3. § 10 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden. 4. In der durch § 12 Nr. 14 dieses Gesetzes ...