§ 30 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 30



Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungsbereich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279), auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Verordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 2), oder das Landesgesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421) zu verstehen.



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