Artikel 6 - Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen (BMDV-WS-BesGebVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127; Geltung ab 18.05.2023
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Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Übermittlung schifffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen



Die Verordnung über die Übermittlung schifffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. 1966 II S. 1542), die zuletzt durch Artikel 542 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.



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