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Artikel 4 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (14. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.2023 BGBl. 2023 II Nr. 141, 271; Geltung ab 24.05.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,".

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,".

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 5 dort genannte Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".

d)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
entgegen § 1.17 Nummer 2 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,".

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Dienst verrichtet wird,".

b)
Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

10.
entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt,".

c)
Nummer 15 wird aufgehoben.

d)
Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

„25.
einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,".

e)
Nummer 29b wird wie folgt gefasst:

„29b.
ein Fahrzeug führt,

a)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,

b)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,

c)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder

d)
das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,".

3.
Absatz 5 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k.

cc)
Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und wie folgt gefasst:

„l)
dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen,".

dd)
Die bisherigen Buchstaben l bis n werden die Buchstaben m bis o.

ee)
Die bisherigen Buchstaben o und p werden durch folgende Buchstaben p bis s ersetzt:

„p)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,

q)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,

r)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder

s)
das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,".

ff)
Die bisherigen Buchstaben q bis u werden die Buchstaben t bis x.



 

Zitierungen von Artikel 4 Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 14. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 14. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... 2 kann - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen versehen werden." 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 4a wird das Word „und" ...
Artikel 5 14. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... Artikel 3 Satz 1, Artikel 4 und die Anlagen 7 bis 10 treten am 1. Juli 2023 in Kraft. 2. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Artikel 4 15. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe o wird ...