Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (14. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.2023 BGBl. 2023 II Nr. 141, 271; Geltung ab 24.05.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel
Artikel 1 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 3 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 bis 10

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,

-
des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam,

-
des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 und des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), von denen § 27 Absatz 1 durch Artikel 522 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 24 Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) und § 46 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden sind, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

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Artikel 1 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 RheinSchPersEV Anlage 1

1.
Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 25. November 2022 (RP (22) 67; 2022-II-14) des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (Anlage 2 zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

a)
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 10);

b)
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11);

c)
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 12);

d)
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13);

e)
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15), soweit die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist.

Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 bis 5 veröffentlicht.

2.
Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefasste Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15), soweit die Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung betroffen ist), zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss nach Satz 1 wird nachstehend als Anlage 6 veröffentlicht.

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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt,

1.
durch Rechtsverordnung

a)
zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage

aa)
in dringenden Fällen oder

bb)
zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird,

eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder

b)
für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01 Nummer 2 der Anlage zu bestimmen oder

2.
durch Verwaltungsakt

a)
Abweichungen von der Anlage zu erlauben, um eine Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.26 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Anlage für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug umzusetzen, oder

b)
eine Abweichung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder eine Ausnahme im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b zuzulassen, soweit es dieser nur im Einzelfall bedarf.

Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 Nummer 2 kann - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen versehen werden."

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4a wird das Word „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2b wird nach der Angabe „Satz 3" ein Komma eingefügt.

bb)
Nummer 7a wird Nummer 8.

cc)
Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.

dd)
Nummer 8a wird aufgehoben.

ee)
Nummer 26b wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,".

bbb)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder".

ccc)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

ff)
In Nummer 38d wird die Angabe „(km 885)" durch die Angabe „(km 855)" ersetzt.

gg)
Nach Nummer 39 werden folgende Nummern 39a bis 39c eingefügt:

„39a.
entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe a oder b in den Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich einfährt,

39b.
entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe c oder d in dem Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich stillliegt,

39c.
entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe e eine Liegestelle belegt,".

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe q wird wie folgt gefasst:

„q)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,".

bbb)
Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r eingefügt:

„r)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht,".

ccc)
Die bisherigen Buchstaben r bis w werden die Buchstabe s bis x.

bb)
In Nummer 10e wird die Angabe „(km 885)" durch die Angabe „(km 855)" ersetzt.

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Artikel 3 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Folgende von der Moselkommission gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 19. Mai 2021, MK-I-21-5.2., (Artikel 3 Satz 1 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

1.
Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.1.;

2.
Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.2.;

3.
Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.3.;

4.
Beschluss vom 30. November 2022, MK-II-2022-5.2.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 7 bis 10 veröffentlicht.

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Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,".

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,".

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 5 dort genannte Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".

d)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
entgegen § 1.17 Nummer 2 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,".

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Dienst verrichtet wird,".

b)
Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

10.
entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt,".

c)
Nummer 15 wird aufgehoben.

d)
Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

„25.
einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,".

e)
Nummer 29b wird wie folgt gefasst:

„29b.
ein Fahrzeug führt,

a)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,

b)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,

c)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder

d)
das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,".

3.
Absatz 5 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k.

cc)
Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und wie folgt gefasst:

„l)
dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen,".

dd)
Die bisherigen Buchstaben l bis n werden die Buchstaben m bis o.

ee)
Die bisherigen Buchstaben o und p werden durch folgende Buchstaben p bis s ersetzt:

„p)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,

q)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,

r)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder

s)
das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,".

ff)
Die bisherigen Buchstaben q bis u werden die Buchstaben t bis x.

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Artikel 5 Inkrafttreten



1.
Artikel 3 Satz 1, Artikel 4 und die Anlagen 7 bis 10 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

2.
Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und gg und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb sowie die Anlagen 1 bis 3 treten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

3.
Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, e und Nummer 2, Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sowie die Anlagen 4 bis 6 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

4.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Mai 2023.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke

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Anlage 1 bis 10


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(hier nicht wiedergegeben, siehe BGBl. 2023 II Nr. 141, S. 6 ff., Link siehe oben)



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