Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt,
- 1.
- durch Rechtsverordnung
- a)
- zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage
- aa)
- in dringenden Fällen oder
- bb)
- zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird,
eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder
- b)
- für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01 Nummer 2 der Anlage zu bestimmen oder
- 2.
- durch Verwaltungsakt
- a)
- Abweichungen von der Anlage zu erlauben, um eine Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.26 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Anlage für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug umzusetzen, oder
- b)
- eine Abweichung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder eine Ausnahme im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b zuzulassen, soweit es dieser nur im Einzelfall bedarf.
Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 Nummer 2 kann - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen versehen werden."
- 2.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 4a wird das Word „und" durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2b wird nach der Angabe „Satz 3" ein Komma eingefügt.
- bb)
- Nummer 7a wird Nummer 8.
- cc)
- Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
- dd)
- Nummer 8a wird aufgehoben.
- ee)
- Nummer 26b wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,".
- bbb)
- Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder".
- ccc)
- Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
- ff)
- In Nummer 38d wird die Angabe „(km 885)" durch die Angabe „(km 855)" ersetzt.
- gg)
- Nach Nummer 39 werden folgende Nummern 39a bis 39c eingefügt:
- „39a.
- entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe a oder b in den Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich einfährt,
- 39b.
- entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe c oder d in dem Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich stillliegt,
- 39c.
- entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe e eine Liegestelle belegt,".
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe q wird wie folgt gefasst:
- „q)
- das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,".
- bbb)
- Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r eingefügt:
- „r)
- auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht,".
- ccc)
- Die bisherigen Buchstaben r bis w werden die Buchstabe s bis x.
- bb)
- In Nummer 10e wird die Angabe „(km 885)" durch die Angabe „(km 855)" ersetzt.
Folgende von der Moselkommission gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 19. Mai 2021, MK-I-21-5.2., (Artikel 3 Satz 1 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:
- 1.
- Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.1.;
- 2.
- Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.2.;
- 3.
- Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.3.;
- 4.
- Beschluss vom 30. November 2022, MK-II-2022-5.2.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 7 bis 10 veröffentlicht.
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,".
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,".
- c)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 5 dort genannte Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".
- d)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- entgegen § 1.17 Nummer 2 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,".
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Dienst verrichtet wird,".
- b)
- Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
- „9.
- entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 10.
- entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt,".
- c)
- Nummer 15 wird aufgehoben.
- d)
- Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
- „25.
- einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,".
- e)
- Nummer 29b wird wie folgt gefasst:
- „29b.
- ein Fahrzeug führt,
- a)
- das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
- b)
- das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
- c)
- auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder
- d)
- das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,".
- 3.
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 4.
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
- „g)
- auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,".
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k.
- cc)
- Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und wie folgt gefasst:
- „l)
- dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen,".
- dd)
- Die bisherigen Buchstaben l bis n werden die Buchstaben m bis o.
- ee)
- Die bisherigen Buchstaben o und p werden durch folgende Buchstaben p bis s ersetzt:
- „p)
- das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
- q)
- das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
- r)
- auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder
- s)
- das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,".
- ff)
- Die bisherigen Buchstaben q bis u werden die Buchstaben t bis x.
(hier nicht wiedergegeben, siehe BGBl. 2023 II Nr. 141, S. 6 ff., Link siehe oben)