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Artikel 1 - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchGEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen


Artikel 1 ändert mWv. 2. Juli 2023 HinSchG mWv. 3. Juni 2023

(gesamter Text siehe Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)

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