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Artikel 5 - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchGEG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes
§ 14 Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- 2.
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden."
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