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Artikel 5 - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchGEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 2. Juli 2023 SG § 14

§ 14 Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

2.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden."