Tools:
Update via:
Artikel 9 - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchGEG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „einen Prozess" die Wörter „gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz für interne Meldungen" eingefügt.
- 2.
- Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.
- 3.
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- gegen Vorschriften, bei denen auch eine Meldung an eine externe Stelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes in Betracht kommt,".
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15887/a298313.htm