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Artikel 9 - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchGEG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 2. Juli 2023 VAG § 23

§ 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „einen Prozess" die Wörter „gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz für interne Meldungen" eingefügt.

2.
Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.

3.
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
gegen Vorschriften, bei denen auch eine Meldung an eine externe Stelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes in Betracht kommt,".

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