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Artikel 1 - Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn (EZMWAbkV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Ansiedlung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtung einer Zweigniederlassung in Bonn wird zugestimmt.

(2) Das in Berlin am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EZMWAbkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZMWAbkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EZMWAbkV
... mittelfristige Wettervorhersage in Bonn zu regeln - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende ... Centre for Medium- Range Weather Forecasts on 9 December 2020 - have agreed as follows: Article 1 Definitions For the purposes of this Agreement: 1."General UN Convention" means the ... (2) Auf die unmittelbaren Angehörigen von Bediensteten der Zweigniederlassung im Sinne des Artikels 1 Nummer 14 Buchstaben a bis c sowie die Kinder von Kindern Bediensteter der Zweigniederlassung finden die deutschen Vorschriften ... Versicherungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der unmittelbare Angehörige im Sinne des Artikels 1 Nummer 14 Buchstaben a bis c oder ein Kind vom Kind eines Bediensteten im Geltungsbereich dieses Abkommens eine mehr als ... shall not apply to direct family members of staff members of the Branch Office as defined in Article 1(14)(a) to (c) and the children of staff members’ children for as long as they are covered by the social ... in accordance with the first sentence shall not apply if the direct family member as defined in Article 1(14)(a) to (c) or a child of a staff member’s child is engaged in a more than marginal employment or is ...