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§ 5 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)

§ 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen



(1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.

(2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen übersteigen.



 
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Frühere Fassungen von § 5 FrSaftErfrischGetrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 21.05.2012 BGBl. I S. 1201

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 FrSaftErfrischGetrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FrSaftErfrischGetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrSaftErfrischGetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FrSaftErfrischGetrV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 29.04.2023)
... und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt. (2) Nach § ...
Anlage 8 FrSaftErfrischGetrV (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken (vom 01.06.2012)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 12 LMuTÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
... innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 4. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV
... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „entgegen § 5 " die Wörter „oder § 8 Absatz 4" eingefügt. b) In Absatz ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. FrSaftVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
... einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten. § 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen (1) Ein koffeinhaltiges ... 7. Der bisherige § 4 wird § 7. 8. Der bisherige § 5 wird § 8. 9. Der neue § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt. (2) Nach § ... 14. Folgende Anlage 8 wird angefügt: „Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5 ) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken ...