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Änderung § 9 FrSaftErfrischGetrV vom 03.06.2010

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§ 6 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.06.2010 geltenden Fassung
§ 9 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum 30. Juni 2005 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 27. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.