Änderung Anlage 3 FrSaftErfrischGetrV vom 21.10.2006

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Anlage 3 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2006 geltenden Fassung
Anlage 3 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2006 BGBl. I 2260
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Zutaten


Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:

1. a) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung mit einem Wassergehalt von weniger als 2%: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a,

b) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung sowie Fructosesirup: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b bis Nr. 3,

c) die unter Buchstabe b genannten Zuckerarten sowie aus Früchten stammende Zuckerarten: bei dem Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 4.

Die Verwendung von Zuckerarten ist vorbehaltlich der Regelung in Nummer 2 bei der Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 15 g/l oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks in einer Menge von insgesamt höchstens 150 g/l zugelassen. Die Höchstmengen sind auf die Trockenmasse der Zuckerarten zu beziehen.

2. Zitronensaft oder konzentrierter Zitronensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure.

Die gleichzeitige Verwendung sowohl von Zuckerarten als auch von Zitronensaft oder konzentriertem Zitronensaft oder nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Säuerungsmitteln bei der Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse ist verboten.

3. Honig: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 4.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

4. Kohlensäure.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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