Änderung § 8 FrSaftErfrischGetrV vom 29.05.2020

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§ 8 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 8 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen


vorherige Änderung

 


(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in Form vorverpackter Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.

(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder müssen sich als Getränk für diese besonderen Verbrauchergruppen eignen. Insbesondere dürfen bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder weder

1. Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), noch

2. Honig,

3. Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte oder

4. Erzeugnisse nach Anlage 1

verwendet oder zugesetzt werden.

(3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder ist § 14 Absatz 1 Nummer 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

(4) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder, die nicht den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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