Artikel 1 - Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) (27. EDLN-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 168; Geltung ab 05.10.2023
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Oktober 2023 EDLN-IFR-PV

Die Hundertfünfundsechzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) vom 19. Februar 1996 (BAnz. S. 2513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 27.07.2018 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(nur Fundstellennachweis)

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Zitierungen von Artikel 1 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mönchengladbach)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 27. EDLN-IFR-PV-ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 27. EDLN-IFR-PV-ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aufhebung von Sektormindesthöhen und Frequenzangaben sowie zur Aktualisierung des Verweises auf ICAO Dokument 9613 (PBN Manual) in Durchführungsverordnungen zur Luftverkehrs-Ordnung
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 339
Artikel 15 SektMindAnpV Änderung der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mönchengladbach)
... Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) vom 19. Februar 1996 (BAnz. S. 2513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 168 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (nur ...


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