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Artikel 6 - Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (BauLPDigG k.a.Abk.)
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Juli 2024 BauGB § 246c
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 tritt am 6. Januar 2024 in Kraft.
(2) In Artikel 1 Nummer 19 tritt § 246c Absatz 6 Satz 4 des Baugesetzbuchs mit Ablauf des 7. Juli 2024 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Juli 2023.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften B. v. 8. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 214 m.W.v. 7. Juli 2023
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Frühere Fassungen von Artikel 6 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.07.2023 (16.08.2023) | Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 08.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 214 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BauLPDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauLPDigG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
B. v. 08.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 214
Berichtigung BauLPDigGB
... das Wort „Bauweisen" durch das Wort „Bauwesen" zu ersetzen. 2. Artikel 6 Absatz 2 muss wie folgt lauten: „(2) In Artikel 1 Nummer 19 tritt § 246c Absatz 6 ...
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