Das
Infektionsschutzgesetz vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten".
- bb)
- Die bisherige Nummer 6a wird Nummer 6b.
- cc)
- Nach Nummer 36a wird folgende Nummer 36b eingefügt:
- „36b.
- Plasmodium spp.".
- dd)
- Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:
- „38a.
- Respiratorische Synzytial Viren".
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
- 2.
- Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
- „k)
- bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,".
- 3.
- In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 11 werden nach dem Wort „HIV" das Komma und die Angabe „Plasmodium sp." gestrichen.
- 4.
- Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:
- „n)
- bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,".
- 5.
- § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1; L 231 vom 4.9.2015, S. 16)" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26)" und die Wörter „nach den Artikeln 6 bis 9 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU" durch die Wörter „nach den Artikeln 13, 14 und 17 bis 19 der Verordnung (EU) 2022/2371" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „im Sinne der Artikel 6 und 8 bis 10 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU" durch die Wörter „im Sinne der Artikel 13 und 18 bis 20 der Verordnung (EU) 2022/2371" ersetzt.
- 6.
- Dem § 22a wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die Verpflichtung nach Absatz 7 besteht nur solange und soweit die Bundesrepublik Deutschland nach der
Verordnung (EU) 2021/953 zur Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Tests verpflichtet ist."