Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (4. TabakerzVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Tabakerzeugnisverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 25. Juli 2023 TabakerzV § 5a, § 16a (neu)

Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt für erhitzte Tabakerzeugnisse entsprechend."

2.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse

Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,

1.
gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend,

2.
sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden."



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