Artikel 7 - Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (FZVNEV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 FZVAusnV § 1

§ 1 der FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 26" durch die Angabe „§ 52", die Angabe „§ 27" durch die Angabe „§ 53" und werden die Wörter „Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

2.
In den Absätzen 2 und 7 werden jeweils die Wörter „Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe „Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FZVNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZVNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 18
Artikel 1 1. FZVAusnVÄndV Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
... § 2 Satz 2 der FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199 ) geändert worden ist, werden die Wörter „am 29. Februar 2024" durch die ...


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