Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze (EWPBGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 3. August 2023 EnFG § 67

§ 67 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Sätze 2 und 3" werden durch die Wörter „Sätze 2 bis 4" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

d)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum 30. September 2023 zu stellen."



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