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Artikel 8 - Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze (EWPBGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. August 2023 KHG § 26f

§ 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung" durch die Wörter „zwei krankenhausindividuelle Ausgleichszahlungen" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „krankenhausindividuellen" das Wort „ersten" eingefügt.

3.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für die Ermittlung der Höhe der zweiten krankenhausindividuellen Ausgleichszahlung nach Absatz 1 Satz 1 addieren die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden die Anzahl der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten auf die akutstationäre Versorgung der gesetzlichen Unfallversicherung entfallenden Betten und Intensivbetten der zugelassenen Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen und die Summe der ihnen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes zum 1. Juli 2023 durch die Datenstelle für das Kalenderjahr 2022 jeweils übermittelten Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten der Krankenhäuser und übermitteln das Ergebnis bis zum 15. August 2023 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt einen Betrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro auf die Länder entsprechend dem Verhältnis der von diesen jeweils fristgerecht übermittelten Bettenanzahlen auf und zahlt den hiernach auf jedes Land entfallenden Betrag am 29. September 2023, am 30. November 2023 und am 31. Mai 2024 in drei gleichen Teilbeträgen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Krankenhäuser entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Bettenanzahl, soweit sich aus Absatz 6 Satz 7 keine abweichende Berechnung des am 31. Mai 2024 zu zahlenden Teilbetrages ergibt. Nach dem 15. August 2023 übermittelte Daten zur Bettenanzahl bleiben bei der Aufteilung nach Satz 2 unberücksichtigt."

4.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Gaspreisbremsengesetzes" durch das Wort „Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes" ersetzt.

b)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet nach dem 4. August 2023 einen Höchstbetrag der Erstattungsbeträge für den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 2 als Differenz zwischen dem Betrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Summe der nach den Absätzen 2, 2a und 4 im Jahr 2023 an die Länder oder an die benannten Krankenkassen gezahlten Beträge."

c)
In Satz 7 wird das Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt.

5.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und von dieser Summe die nach Absatz 2a Satz 2 im Jahr 2024 vorgesehenen und die nach Absatz 8 Satz 6 im Jahr 2024 an die Länder gezahlten Beträge abzieht" eingefügt.

b)
In Satz 6 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

c)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Überschreitet die Summe der fristgerecht übermittelten Beträge den Höchstbetrag, kürzt das Bundesamt für Soziale Sicherung den für das Jahr 2024 vorgesehenen Teilbetrag nach Absatz 2a Satz 2 um den Betrag, um den die fristgerecht übermittelten Beträge den Höchstbetrag übersteigen und zahlt die fristgerecht übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Länder oder die benannten Krankenkassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser; überschreitet die Summe der fristgerecht übermittelten Beträge den Höchstbetrag einschließlich des für das Jahr 2024 vorgesehenen Teilbetrags nach Absatz 2a Satz 2, kürzt das Bundesamt für Soziale Sicherung die auf die Länder entfallenden Beträge in dem Verhältnis, in dem die Summe der übermittelten Beträge zu dem Höchstbetrag einschließlich des für das Jahr vorgesehenen Teilbetrags nach Absatz 2a Satz 2 steht und zahlt den sich jeweils ergebenden Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Länder oder an die benannten Krankenkassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser."

6.
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 2 oder 4 bis 6" durch die Wörter „nach Absatz 2 oder Absatz 2a oder den Absätzen 4 bis 6" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Kosten der Energieberatung nach Satz 1 werden den Krankenhäusern bis zu einer Höhe von 10.000 Euro je Krankenhaus aus den Mitteln nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, sofern die Energieberatung im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt wird. Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Krankenhäuser legen die entsprechenden Abrechnungen und eine Bestätigung, dass die geltend gemachten Kosten der Energieberatung nicht aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde oder der von dieser Landesbehörde benannten Krankenkasse bis zum 15. Februar 2024 vor. Nach Prüfung der vorgelegten Nachweise addiert die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder die von dieser Landesbehörde benannte Krankenkasse die geltend gemachten Kosten und übermittelt das Ergebnis bis zum 15. März 2024 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Nach dem 15. März 2024 dem Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelte Beträge bleiben unberücksichtigt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die entsprechenden Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Land oder an die benannte Krankenkasse zur Weiterleitung an die Krankenhäuser."

7.
In Absatz 10 werden jeweils die Wörter „nach den Absätzen 2 und 4 bis 6" durch die Wörter „nach den Absätzen 2, 2a und 4 bis 6" ersetzt.

8.
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2 und" durch die Wörter „nach den Absätzen 2 und 2a," ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und über die Erstattung der Kosten der Energieberatung nach Absatz 8" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Ausgleichszahlung nach Absatz 2 und krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6" durch die Wörter „Ausgleichszahlungen nach den Absätzen 2 und 2a, der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6 und der Erstattung der Kosten der Energieberatung nach Absatz 8" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 EWPBGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8x PflStudStG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17b Absatz 4a ...