Änderung Artikel 5 Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 19.08.2023

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 treten am 1. Februar 2024
in Kraft.

 



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