Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erwägungsgründe - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)

Erwägungsgründe



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in einigen Punkten zu ändern, damit die Fahrgäste besser geschützt werden und um die Zunahme des Schienenverkehrs zu fördern, insbesondere unter gebührender Berücksichtigung der Artikel 11, 12 und 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Angesichts dieser Änderungen und aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 daher neu gefasst werden.

(2)
Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es wichtig, die Nutzerrechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu schützen und die Qualität und Effektivität der Schienenpersonenverkehrsdienste zu verbessern, um dazu beizutragen, den Verkehrsanteil der Eisenbahn im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern zu erhöhen.

(3)
Trotz beträchtlicher Fortschritte beim Schutz der Verbraucher in der Union sind noch weitere Verbesserungen zum Schutz der Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr nötig.

(4)
Insbesondere da der Fahrgast im Eisenbahnverkehr die schwächere Partei eines Beförderungsvertrags ist, sollten die Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr geschützt werden.

(5)
Durch die Gewährung der gleichen Rechte für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr im internationalen Verkehr und im Inlandsverkehr sollen das Verbraucherschutzniveau in der Union erhöht, gleiche Ausgangsbedingungen für die Eisenbahnunternehmen sichergestellt und ein einheitliches Niveau der Fahrgastrechte garantiert werden. Die Fahrgäste sollten so ausführlich wie möglich über ihre Rechte informiert werden. Da es bei bestimmten modernen Fahrkartenformaten nicht möglich ist, Informationen darauf zu drucken, sollten die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen auf anderem Wege zur Verfügung gestellt werden können.

(6)
Schienenverkehrsdienste, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken angeboten werden, dienen in der Regel nicht zur Deckung des normalen Beförderungsbedarfs. Solche Dienste sind üblicherweise vom übrigen Eisenbahnsystem der Union getrennt und verwenden Technik, die unter Umständen ihre Barrierefreiheit begrenzt. Mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die in der gesamten Union für alle Schienenpersonenverkehrsdienste gelten sollten, sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für Schienenverkehrsdienste, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken angeboten werden, Ausnahmen von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewähren.

(7)
Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs unterscheiden sich ihrer Art nach von Schienenpersonenverkehrsdiensten des Fernverkehrs. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, solche Dienste von bestimmten Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Fahrgastrechte auszunehmen. Solche Ausnahmen sollten sich jedoch nicht auf wesentliche Vorschriften erstrecken, insbesondere nicht auf die Bestimmungen über die nichtdiskriminierenden Bedingungen von Beförderungsverträgen, über das Recht, Bahnfahrkarten ohne unangemessene Schwierigkeiten zu kaufen, über die Haftung der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf Fahrgäste und ihr Gepäck, über das Erfordernis, dass Eisenbahnunternehmen ausreichend versichert sein müssen, sowie das Erfordernis, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die persönliche Sicherheit von Fahrgästen in Bahnhöfen und Zügen zu gewährleisten. Regionalverkehrsdienste sind stärker in das übrige Eisenbahnsystem der Union integriert, und die betreffenden Fahrten sind länger. Daher sollte die Möglichkeit von Ausnahmen bei Schienenpersonenverkehrsdiensten des Regionalverkehrs noch stärker eingeschränkt werden. In Bezug auf Schienenpersonenverkehrsdienste des Regionalverkehrs sollten Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung, die Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die Nutzung von Schienenverkehrsdiensten erleichtern, schrittweise vollständig aufgehoben werden, und für die Bestimmungen dieser Verordnung, durch die die Nutzung von Fahrrädern unterstützt wird, sollten keine Ausnahmen gelten. Außerdem sollte die Möglichkeit, Schienenverkehrsdienste des Regionalverkehrs von bestimmten Verpflichtungen in Bezug auf das Angebot von Durchgangsfahrkarten und die Weiterreise mit geänderter Streckenführung auszunehmen, befristet sein.

(8)
Es ist ein Ziel dieser Verordnung, die Schienenpersonenverkehrsdienste in der Union zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, Ausnahmen für Dienste in Gebieten zu gewähren, bei denen ein erheblicher Teil des Dienstes außerhalb der Union betrieben wird.

(9)
Zudem sollten, um einen reibungslosen Übergang von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 geschaffenen Rahmen zu dem mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen Rahmen zu ermöglichen, frühere nationale Ausnahmen schrittweise aufgehoben werden, um die erforderliche Rechtssicherheit und Kontinuität sicherzustellen. Mitgliedstaaten, die derzeit Ausnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gewähren, sollten inländische Schienenpersonenverkehrsdienste nur von solchen Bestimmungen dieser Verordnung ausnehmen dürfen, die eine erhebliche Anpassung erfordern, und in jedem Fall nur für einen begrenzten Zeitraum. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Möglichkeit haben, während eines Übergangszeitraums eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Weitergabe von Verkehrs- und Reiseinformationen zwischen Betreibern zu gewähren, jedoch nur in Fällen, in denen es für den Infrastrukturbetreiber nicht technisch durchführbar ist, Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufern, Reiseveranstaltern oder Bahnhofsbetreibern die Daten in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit sollte mindestens alle zwei Jahre erfolgen.

(10)
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission informieren, wenn sie Schienenpersonenverkehrsdienste von gewissen Bestimmungen dieser Verordnung ausnehmen. Im Rahmen dieser Mitteilung sollten die Mitgliedstaaten auch die Gründe für die Gewährung der Ausnahmen und die Maßnahmen erläutern, die ergriffen wurden oder geplant sind, um den Verpflichtungen aus dieser Verordnung bei Ablauf der betreffenden Ausnahmen nachzukommen.

(11)
Wenn für einen Bahnhof verschiedene Bahnhofsbetreiber zuständig sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Stelle zu benennen, die für die in dieser Verordnung genannten Aufgaben verantwortlich ist.

(12)
Durch den Zugang zu Reiseinformationen in Echtzeit, einschließlich Tarifen, wird der Zugang zu Bahnreisen für Neukunden verbessert, und ihnen steht eine größere Auswahl an Reisemöglichkeiten und Tarifen zur Verfügung. Eisenbahnunternehmen sollten anderen Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufern und Reiseveranstaltern, die ihre Dienste verkaufen, Zugang zu solchen Reiseinformationen gewähren sowie Buchungen und Stornierungen ermöglichen, um Bahnreisen zu erleichtern. Infrastrukturbetreiber sollten Echtzeitdaten über die Ankunft und die Abfahrt von Zügen an Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sowie Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter weitergeben, um Bahnreisen zu erleichtern.

(13)
Ausführlichere Anforderungen für die Bereitstellung von Reiseinformationen sind in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission (4) festgelegt.

(14)
Bei der Stärkung der Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sollte das bereits bestehende internationale Regelwerk in Anhang A - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) - zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, geändert durch das Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (Protokoll 1999) zugrunde gelegt werden. Es ist jedoch wünschenswert, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuweiten und nicht nur Fahrgäste im internationalen Eisenbahnverkehr, sondern auch die Fahrgäste im inländischen Eisenbahnverkehr zu schützen. Die Union trat dem COTIF am 23. Februar 2013 bei.

(15)
Die Mitgliedstaaten sollten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrgasts oder des Niederlassungsorts des Eisenbahnunternehmens, Fahrkartenverkäufers oder Reiseveranstalters innerhalb der Union verbieten. Sozialtarife und Maßnahmen, die die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel attraktiver machen, sollten hingegen nicht verboten sein, sofern sie verhältnismäßig sind, und unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Fahrgasts gelten. Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter können ihre Geschäftspraktiken, einschließlich des Einsatzes von Sonderangeboten und der Förderung bestimmter Vertriebswege, nach eigenem Ermessen festlegen. Angesichts der Entwicklung von Online-Plattformen, die Fahrkarten zur Personenbeförderung verkaufen, sollten die Mitgliedstaaten besonders darauf achten, dass es im Rahmen des Zugriffs auf Online-Schnittstellen oder des Fahrkartenkaufs zu keiner Diskriminierung kommt. Darüber hinaus sollte unabhängig davon, wie eine bestimmte Art von Fahrkarte erworben wird, für den Fahrgast dasselbe Schutzniveau greifen.

(16)
Die steigende Beliebtheit des Radfahrens in der gesamten Union wirkt sich auch auf die Mobilität und den Tourismus aus. Da im Rahmen der Verkehrsverlagerung zunehmend auf Eisenbahn und Fahrrad zurückgegriffen wird, nehmen die verkehrsbedingten Umweltauswirkungen ab. Deshalb sollten Eisenbahnunternehmen die Kombination von Radfahren und Reisen mit der Eisenbahn soweit möglich erleichtern. Insbesondere sollten sie bei Erwerb neuer Fahrzeuge oder umfangreicher Aufrüstung vorhandener Fahrzeuge eine angemessene Anzahl von Fahrradstellplätzen zur Verfügung stellen, sofern es sich nicht um den Erwerb oder die Aufrüstung von Speise-, Schlaf- oder Liegewagen handelt. Um negative Auswirkungen auf die Sicherheit der vorhandenen Fahrzeuge zu vermeiden, sollte diese Verpflichtung nur im Fall einer umfangreichen Aufrüstung gelten, die eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erforderlich macht.

(17)
Die für die Zusammensetzung des Zuges angemessene Anzahl von Fahrradstellplätzen sollte unter Berücksichtigung der Größe der Zugbildung, der Art des Dienstes und der Nachfrage nach Fahrradbeförderung festgelegt werden. Eisenbahnunternehmen sollten die Möglichkeit haben, nach Anhörung der Öffentlichkeit Pläne mit genauen Zahlen der Fahrradstellplätze für ihre Dienste zu erstellen. Wenn Eisenbahnunternehmen keine Pläne erstellen, sollte jedoch eine gesetzlich vorgeschriebene Zahl gelten. Diese gesetzlich vorgeschriebene Zahl sollte den Eisenbahnunternehmen auch als Richtwert bei der Erstellung ihrer Pläne dienen. Eine geringere als die gesetzlich vorgeschriebene Zahl sollte nur dann als angemessen gelten, wenn dies aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist - beispielsweise für Fahrten von Schienenverkehrsdiensten im Winter, wenn eindeutig keine oder nur eine geringe Nachfrage nach Fahrradbeförderung besteht. Außerdem ist die Nachfrage nach Fahrradbeförderung in einigen Mitgliedstaaten bei bestimmten Arten von Diensten besonders hoch. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die angemessenen Mindestzahlen von Fahrradstellplätzen für bestimmte Arten von Diensten festzulegen. Diese Zahlen sollten Vorrang vor den in den Plänen der Eisenbahnunternehmen aufgeführten Zahlen haben. Der freie Verkehr von Schienenfahrzeugen innerhalb der Union sollte dadurch nicht behindert werden. Fahrgäste sollten über den für Fahrräder verfügbaren Platz informiert werden.

(18)
Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Beförderung von Fahrrädern in Zügen sollten für Fahrräder gelten, die vor und nach der Eisenbahnfahrt sofort fahrbereit sind. Die Beförderung von Fahrrädern in Verpackungen und Taschen fällt gegebenenfalls unter die für Gepäck geltenden Bestimmungen dieser Verordnung.

(19)
Zu den Rechten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gehört das Erhalten von Informationen über den Dienst sowohl vor als auch während der Fahrt. Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter sollten vor Reisebeginn allgemeine Informationen über den Schienenverkehrsdienst bereitstellen. Die Informationen sollten in für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität barrierefrei zugänglichen Formaten bereitgestellt werden. Eisenbahnunternehmen und, soweit möglich, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter sollten dem Fahrgast während der Fahrt weitere nach dieser Verordnung vorgeschriebene Informationen zur Verfügung stellen. Wenn ein Bahnhofsbetreiber über solche Informationen verfügt, sollte er diese auch den Fahrgästen zur Verfügung stellen.

(20)
Die Unternehmensgröße von Fahrkartenverkäufern variiert erheblich - von Kleinstunternehmen bis zu Großunternehmen - und einige Fahrkartenverkäufer bieten ihre Dienste außerdem ausschließlich offline oder ausschließlich online an. Die Verpflichtung, den Fahrgästen Reiseinformationen bereitzustellen, sollte daher in einem angemessenen Verhältnis zu den unterschiedlichen Unternehmensgrößen und damit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Fahrkartenverkäufer stehen.

(21)
Diese Verordnung sollte Eisenbahnunternehmen, Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer nicht daran hindern, Fahrgästen günstigere als die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen anzubieten. Diese Verordnung sollte jedoch nicht dazu führen, dass ein Eisenbahnunternehmen an die günstigeren Vertragsbedingungen eines Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufers gebunden ist, es sei denn, das Eisenbahnunternehmen und der Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer haben eine andere Vereinbarung getroffen.

(22)
Durchgangsfahrkarten ermöglichen nahtlose Fahrten für Fahrgäste; daher sollten angemessene Anstrengungen unternommen werden, solche Fahrkarten für Schienenpersonenverkehrsdienste des Fernverkehrs, Schienenpersonenverkehrsdienst des Stadt- und Vorortverkehrs und Schienenpersonenverkehrsdienst des Regionalverkehrs, unabhängig davon, ob es sich um internationale oder inländische Dienste handelt, einschließlich der von dieser Verordnung ausgenommenen Schienenpersonenverkehrsdienste, anzubieten. Bei der Berechnung der gesamten Verspätungsdauer, für die Entschädigungen verfügbar sind, sollten Verspätungen ausgenommen werden dürfen, die auf den Teilen der mit Schienenverkehrsdiensten verbundenen Fahrt aufgetreten sind, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(23)
Bei Verkehrsdiensten, die von demselben Eisenbahnunternehmen betrieben werden, sollte Fahrgästen im Eisenbahnverkehr das Umsteigen von einem Dienst zu einem anderen durch die Einführung einer Verpflichtung zur Bereitstellung von Durchgangsfahrkarten erleichtert werden, da keine gewerblichen Vereinbarungen zwischen Eisenbahnunternehmen notwendig sind. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Durchgangsfahrkarten sollte auch für Dienste gelten, die von Eisenbahnunternehmen betrieben werden, die demselben Eigentümer gehören oder hundertprozentige Tochtergesellschaften eines der Eisenbahnunternehmen sind, die Schienenverkehrsdienste im Rahmen der Fahrt betreiben. Das Eisenbahnunternehmen sollte die Möglichkeit haben, auf einer Durchgangsfahrkarte die Abfahrtszeit für jeden Schienenverkehrsdienst, einschließlich Regionalverkehrsdienste, anzugeben, für den bzw. die die Durchgangsfahrkarte gilt.

(24)
Fahrgäste sollten klar darüber informiert werden, ob Fahrkarten, die von einem Eisenbahnunternehmen im Rahmen einer einzigen geschäftlichen Transaktion verkauft werden, als Durchgangsfahrkarte gelten. Wenn Fahrgäste nicht ordnungsgemäß informiert werden, sollte das Eisenbahnunternehmen so haften, als wären diese Fahrkarten Durchgangsfahrkarten.

(25)
Das Angebot an Durchgangsfahrkarten sollte gefördert werden. Allerdings sind ordnungsgemäße Informationen über den Schienenverkehrsdienst auch dann von wesentlicher Bedeutung, wenn Fahrgäste ihre Fahrkarten bei einem Fahrkartenverkäufer oder einem Reiseveranstalter erwerben. Wenn die Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter getrennte Fahrkarten gebündelt verkaufen, sollten Fahrgäste eindeutig darüber informiert werden, dass diese Fahrkarten nicht das gleiche Schutzniveau wie Durchgangsfahrkarten bieten und nicht von dem oder den die Dienste erbringenden Eisenbahnunternehmen als Durchgangsfahrkarten ausgestellt wurden. Kommen Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter dieser Anforderung nicht nach, sollte ihre Haftung über der Rückerstattung der Fahrkarten hinausgehen.

(26)
Wenn Durchgangsfahrkarten angeboten werden, müssen die Eisenbahnunternehmen Mindestanschlusszeiten, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung realistisch und gültig sind, sowie sonstige einschlägige Faktoren wie Größe und Lage der betreffenden Bahnhöfe und Bahnsteige berücksichtigen.

(27)
Im Lichte des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie um Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Reisemöglichkeiten im Eisenbahnverkehr zu eröffnen, die denen anderer Bürger vergleichbar sind, sollten Regeln für die Nichtdiskriminierung dieser Personen und die ihnen zu leistende Hilfe während der Fahrt festgelegt werden. Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben die gleichen Rechte auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung wie alle anderen Bürger. Unter anderem sollte besonders darauf geachtet werden, dass Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Informationen über die Barrierefreiheit von Schienenverkehrsdiensten, über die Bedingungen für den Zugang zu den Fahrzeugen und über deren Ausstattung erhalten. Damit auch Fahrgäste mit eingeschränkter Sinneswahrnehmung bestmöglich über Verspätungen unterrichtet werden, sollten gegebenenfalls akustische und optische Systeme genutzt werden. Personen mit Behinderungen sollten die Möglichkeit haben, Fahrkarten im Zug ohne Aufpreis zu kaufen, wenn keine andere barrierefreie Möglichkeit besteht, um im Voraus eine Fahrkarte zu kaufen. Jedoch sollte dieses Recht unter sicherheitsrelevanten Umständen oder bei Reservierungspflicht eingeschränkt werden können. Das Personal sollte in Bezug auf die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität - insbesondere bei der Hilfeleistung - entsprechend geschult werden. Um gleiche Reisebedingungen sicherzustellen, sollte den betreffenden Personen an Bahnhöfen und in Zügen Hilfe geleistet werden; wenn weder der Zug noch der Bahnhof mit geschultem Begleitpersonal ausgestattet ist, sollten alle zumutbaren Bemühungen unternommen werden, um diesen Personen die Fahrt mit dem Zug zu ermöglichen.

(28)
Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sollten aktiv mit Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderungen zusammenarbeiten, um die Barrierefreiheit von Verkehrsdiensten zu verbessern.

(29)
Um Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität den Zugang zu Schienenpersonenverkehrsdiensten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber dazu verpflichten können, zur Koordinierung der Bereitstellung von Informationen und Hilfeleistungen auf nationaler Ebene zentrale Anlaufstellen einzurichten.

(30)
Um sicherzustellen, dass Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Hilfe geleistet wird, ist es aus praktischen Gründen nötig, dem Eisenbahnunternehmen, dem Bahnhofsbetreiber, dem Fahrkartenverkäufer oder dem Reiseveranstalter im Voraus zu melden, dass Hilfe benötigt wird. Diese Verordnung legt für solche Voranmeldungen zwar eine allgemeine Höchstfrist fest, doch freiwillige Vereinbarungen über kürzere Fristen sind für die Verbesserung der Mobilität von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität von großem Wert. Um zu gewährleisten, dass Informationen über solche verkürzten Fristen möglichst weite Verbreitung finden, muss die Kommission in ihren Bericht über die Umsetzung und die Ergebnisse dieser Verordnung auch Informationen zu den Entwicklungen bei Vereinbarungen über verkürzte Voranmeldefristen und zur Verbreitung der betreffenden Informationen aufnehmen.

(31)
Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sollten durch die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission (6) die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität berücksichtigen. Wird in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/882 Bezug genommen, so sollten diese Bestimmungen von den Mitgliedstaaten ab dem 28. Juni 2025 und im Einklang mit den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie angewendet werden. In Bezug auf Schienenpersonenverkehrsdienste ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie festgelegt.

(32)
Bestimmte Tiere werden dafür ausgebildet, Personen mit Behinderungen so zu unterstützen, dass sie sich unabhängig fortbewegen können. Für eine solche Mobilität ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Tiere in Zügen mitgenommen werden dürfen. Die allgemeinen Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Assistenzhunde sind in dieser Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, Versuche mit anderen Mobilitätsassistenztieren durchzuführen und diese in ihren inländischen Schienenverkehrsdiensten an Bord von Zügen zuzulassen. Es ist wichtig, dass die Kommission die Entwicklung in diesem Bereich mit Blick auf künftige Arbeiten zu Mobilitätsassistenztieren verfolgt.

(33)
Es ist wünschenswert, mit dieser Verordnung ein System für die Entschädigung von Fahrgästen bei Verspätungen zu schaffen, das sich auch auf Verspätungen erstreckt, die durch Zugausfall oder einen verpassten Anschluss bedingt sind. Bei Verspätungen von Schienenpersonenverkehrsdiensten sollten die Eisenbahnunternehmen den Fahrgästen eine Entschädigung in Höhe eines prozentualen Anteils des Fahrpreises leisten.

(34)
Eisenbahnunternehmen sollten die Pflicht haben, hinsichtlich ihrer Haftung gegenüber Fahrgästen im Eisenbahnverkehr bei Unfällen versichert zu sein oder über angemessene Bürgschaften zu verfügen.

(35)
Die Stärkung der Rechte auf Entschädigung und Hilfeleistungen bei Verspätungen, verpassten Anschlüssen oder Zugausfällen sollte auf dem Markt für Schienenpersonenverkehrsdienste zu größeren Anreizen zum Nutzen der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr führen.

(36)
Bei Verspätungen sollte den Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt ermöglicht werden, oder ihnen sollten Optionen für die Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen angeboten werden. Dabei sollten die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität berücksichtigt werden.

(37)
Ein Eisenbahnunternehmen sollte jedoch nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sein, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen oder große Naturkatastrophen, die den sicheren Betrieb des Verkehrsdienstes gefährdeten, verursacht wurde. Solche Ereignisse sollten im Unterschied zu normalen jahreszeitlich bedingten Witterungsbedingungen, wie Herbststürmen oder regelmäßig auftretenden städtischen Überflutungen aufgrund der Gezeiten oder der Schneeschmelze, außergewöhnliche Naturkatastrophen darstellen. Darüber hinaus sollte ein Eisenbahnunternehmen nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sein, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung durch eine schwere Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie beispielsweise eine Pandemie, verursacht wurde. Außerdem sollte das Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet sein, eine Entschädigung für eine Verspätung zu zahlen, die durch den Fahrgast oder durch bestimmte Handlungen von Dritten verursacht wurde. Eisenbahnunternehmen sollten nachweisen, dass sie weder derartige Ereignisse hätten vorhersehen oder vermeiden noch die Verspätung hätten verhindern können, selbst wenn alle zumutbaren Maßnahmen, einschließlich der geeigneten vorbeugenden Instandhaltung ihrer Fahrzeuge, ergriffen worden wären. Streiks des Personals des Eisenbahnunternehmens sowie Handlungen oder Unterlassungen anderer Eisenbahnbetreiber, die dieselbe Infrastruktur, denselben Infrastrukturbetreiber oder dieselben Bahnhofsbetreiber nutzen, sollten sich nicht auf die Haftung für Verspätungen auswirken. Die Umstände, unter denen Eisenbahnunternehmen nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sind, sollten objektiv gerechtfertigt sein. Wenn Eisenbahnunternehmen über eine Mitteilung oder Unterlage des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, einer Behörde oder sonstigen von den Eisenbahnunternehmen unabhängigen Stelle verfügen, in der die Umstände angegeben sind, aufgrund deren das Eisenbahnunternehmen geltend macht, dass es von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung befreit ist, sollten sie die Fahrgäste und gegebenenfalls die betreffenden Behörden über diese Mitteilungen oder Unterlagen in Kenntnis setzen.

(38)
Eisenbahnunternehmen sollten zur Vereinfachung des Verfahrens ermutigt werden, mit dem Fahrgäste eine Entschädigung oder Rückerstattung beantragen können. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass Eisenbahnunternehmen Anträge annehmen, die über bestimmte Kommunikationswege eingereicht werden, beispielsweise über Websites oder mobile Anwendungen, insoweit derartige Vorschriften diskriminierungsfrei sind.

(39)
Um Fahrgästen die Beantragung einer Erstattung oder Entschädigung gemäß dieser Verordnung zu erleichtern, sollten für solche Anträge Formulare erstellt werden, die in der gesamten Union gelten. Fahrgäste sollten die Möglichkeit haben, ihre Anträge über ein solches Formular zu stellen.

(40)
In Zusammenarbeit mit den Infrastrukturbetreibern und Bahnhofsbetreibern sollten Eisenbahnunternehmen Notfallpläne aufstellen, um die Folgen größerer Störungen so gering wie möglich zu halten, indem sie festsitzende Fahrgäste angemessen informieren und betreuen.

(41)
Es ist auch wünschenswert, für Unfallopfer und ihre Angehörigen kurzfristige finanzielle Härten unmittelbar nach dem Unfall zu mildern.

(42)
Im Interesse der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sollten im Einvernehmen mit den staatlichen Stellen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste in den Bahnhöfen und in den Zügen zu gewährleisten.

(43)
Die Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sollten die Möglichkeit haben, hinsichtlich der durch diese Verordnung begründeten Rechte und Pflichten bei jedem beteiligten Eisenbahnunternehmen, bei den Betreibern bestimmter Bahnhöfe oder gegebenenfalls bei Fahrkartenverkäufern und Reiseveranstaltern - je nach Zuständigkeitsbereich - eine Beschwerde einzureichen. Sie sollten Anspruch darauf haben, dass ihnen innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erteilt wird.

(44)
Damit Beschwerden effizient bearbeitet werden, sollten Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber berechtigt sein, gemeinsame Kundendienstangebote und Beschwerdemechanismen einzurichten. Informationen über die Verfahren der Beschwerdebearbeitung sollten öffentlich und für alle Fahrgäste leicht zugänglich sein.

(45)
Das Recht der Fahrgäste, bei einer nationalen Stelle Beschwerde einzureichen oder nach nationalem Recht Rechtsbehelf einzulegen, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(46)
Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sollten Dienstqualitätsstandards für Schienenpersonenverkehrsdienste festlegen, anwenden und überwachen. Eisenbahnunternehmen sollten Informationen über ihre Dienstqualität auch öffentlich zugänglich machen.

(47)
Zur Wahrung eines hohes Verbraucherschutzniveaus im Eisenbahnverkehr sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, nationale Durchsetzungsstellen zu benennen, die die Durchführung dieser Verordnung genau überwachen und für ihre Durchsetzung auf nationaler Ebene sorgen. Diese Stellen sollten in der Lage sein, vielfältige Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Fahrgäste sollten sich bei diesen Stellen über mutmaßliche Verstöße gegen diese Verordnung beschweren können. Um eine zufriedenstellende Bearbeitung solcher Beschwerden zu gewährleisten, sollten diese Stellen auch mit den nationalen Durchsetzungsstellen anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(48)
Für Mitgliedstaaten, die über kein Eisenbahnsystem verfügen und auch in nächster Zukunft nicht über ein solches verfügen werden, wäre es eine unverhältnismäßige und zwecklose Belastung, wenn sie den nach dieser Verordnung geltenden Durchsetzungspflichten in Bezug auf Bahnhofsbetreiber und Infrastrukturbetreiber unterliegen würden. Dasselbe gilt auch für die Durchsetzungspflichten in Bezug auf Eisenbahnunternehmen, solange ein Mitgliedstaat kein Eisenbahnunternehmen zugelassen hat. Daher sollten diese Mitgliedstaaten von diesen Verpflichtungen ausgenommen werden.

(49)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), erfolgen.

(50)
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Sanktionen, zu denen auch die Zahlung einer Entschädigung an die betreffende Person gehören könnte, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(51)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung der Eisenbahnen der Union und die Stärkung der Rechte von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(52)
Um ein hohes Schutzniveau für Fahrgäste zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I über die einheitlichen Rechtsvorschriften der CIV zu erlassen und den Mindestbetrag des bei Tod eines Fahrgasts zu zahlenden Vorschusses anzupassen, um den Änderungen des EU-weiten harmonisierten Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(53)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(54)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt worden sind, insbesondere in den Artikeln 21, 26, 38 und 47 in Bezug auf das Verbot jeglicher Diskriminierung, die Integration von Personen mit Behinderungen, die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(1)
ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 66.

(2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. November 2018 (ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 296) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 25. Januar 2021 (ABl. C 68 vom 26.2.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

(4)
Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr„ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11).

(5)
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(6)
Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).

(7)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen mit Behinderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).